Eine Vorladung, eine Durchsuchung, eine Festnahme — ein Strafverfahren trifft Menschen meist unvermittelt und verändert die persönliche Situation schlagartig. Entscheidend ist, was in den ersten Stunden und Tagen passiert: Wer schweigt, sich anwaltlichen Beistand besorgt und die Weichen somit früh richtig stellt, hat bessere Chancen in dem folgenden Verfahren.

Moritz Hausmann ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit in allen Bereichen des allgemeinen Strafrechts. Die nachfolgenden Beratungsgebiete geben einen Überblick; bei Fragen zu einem konkreten Vorwurf stehen wir für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.

Leistungen im Strafrecht

  • Verteidigung in Ermittlungsverfahren
  • Vertretung im Hauptverfahren vor allen Strafgerichten
  • Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision)
  • Sofort-Unterstützung bei Durchsuchungen und Festnahmen
  • Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren
  • Strafvollstreckung und Gnadenverfahren
  • Zeugenbeistand

Beratungsgebiete im allgemeinen Strafrecht

Betäubungsmitteldelikte (BtMG)

Besitz, Handel, Anbau, Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln — die Bandbreite der BtMG-Verfahren ist groß. Von der geringen Menge bis zum bandenmäßigen Drogenhandel. Die Strafrahmen unterscheiden sich erheblich, und oft entscheiden Details über die Einordnung des Vorwurfs. Wir verteidigen Konsumenten und Händler gleichermaßen. Die Neuregelungen des Konsumcannabisgesetz (KCanG) gehören zur Expertise. RA Hausmann berät diesbezüglich laufend den Deutschen Hanfverband (DHV).

Gewalt-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte

Gewaltdelikte entstehen oft in Sekunden und werden jahrelang verhandelt. Von der einfachen bis zur schweren Körperverletzung, von der Nötigung bis zur Freiheitsberaubung: Die Qualifikationsstufen liegen rechtlich manchmal nah beieinander, im Strafmaß aber Welten auseinander. Ob Notwehr vorlag, ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug gilt, ob Schuldfähigkeit eingeschränkt war — das sind oft die Kernfragen dieser Verfahren. Tötungsverfahren sind eine eigene Kategorie. Mord oder Totschlag — diese Abgrenzung entscheidet über Jahrzehnte. Die Beweiswürdigung im Indizienprozess, die Arbeit mit Sachverständigen, die Verhandlungsführung in einer Schwurgerichtssache: Das ist die Königsdisziplin der Strafverteidigung. Wir übernehmen Tötungsverfahren von der ersten Stunde an und bringen die notwendige Durchsetzungskraft mit.

Vermögensdelikte

Diebstahl, Raub, Erpressung, Hehlerei, Unterschlagung, Untreue Betrug — Vermögensdelikte sind im Strafgesetzbuch weit gefasst. Die Bandbreite reicht vom einfachen Ladendiebstahl bis zum schweren Raub, von der einmaligen Unterschlagung bis zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Was diese Verfahren verbindet: Es geht fast immer um die Fragen der Nachweisbarkeit der Tat, des Vorsatzes, der Schadenshöhe und der genauen Tatausführung — und genau hier entscheidet sich, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder ein Qualifikationstatbestand greift, der den Strafrahmen erheblich verschiebt.

Cyber Crime & Internetstrafrecht

Das Internet vergisst nichts — und die Ermittlungsbehörden auch nicht. Was als anonyme Nachricht, ein geteilter Link oder ein Klick auf eine verdächtige Datei begann, kann zum Gegenstand eines Strafverfahrens werden, dessen technische Komplexität viele Beschuldigte unterschätzen. Digitale Spuren sind geduldig, und die Ermittlungsbehörden bauen ihre Fähigkeiten im digitalen Bereich konsequent aus. Wir verteidigen in sämtlichen Bereichen der Internetkriminalität — darunter Hacking und unbefugter Zugriff auf Computersysteme (§ 202a StGB), Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB), Phishing und Identitätsdiebstahl, Cybermobbing und digitale Nötigung sowie Darknet-Kriminalität. Auch der Vorwurf der Verbreitung strafbarer Inhalte über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Foren gehört zu den zunehmend häufigen Fällen unserer Praxis. Die Verteidigung in Cyber-Crime-Verfahren erfordert mehr als juristische Kompetenz: Wer die technischen Zusammenhänge nicht versteht, kann digitale Beweise weder einordnen noch wirksam angreifen und somit auch nicht adäquat verteidigen.

Kryptowährungskriminalität

Straftaten im Zusammenhang mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen — Steuerhinterziehung bei Kryptogewinnen, Geldwäsche über dezentrale Netzwerke, ICO-Betrug. Die Ermittlungsbehörden rüsten technisch auf, und die Rechtsprechung entwickelt sich laufend weiter.

Verkehrsstraftaten

Wer einen Strafzettel bekommt, braucht keinen Strafverteidiger. Wer nach einem Unfall mit Personenschaden, einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrerflucht eine Vorladung erhält, sehr wohl. Verkehrsbedingte Strafverfahren treffen Menschen oft in einer Situation, in der sie nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet haben — und in der genau deshalb frühe Fehler passieren: eine unüberlegte Aussage gegenüber der Polizei, ein ignoriertes Schreiben der Staatsanwaltschaft. Wir verteidigen in sämtlichen Verkehrsstrafverfahren, darunter Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, sog. Fahrerflucht), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) sowie fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Die strafrechtliche Seite ist dabei nur ein Teil des Problems: Gleichzeitig drohen Führerscheinentzug, eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie — bei beruflichen Kraftfahrern oder Menschen, die auf den Führerschein angewiesen sind — existenzielle Konsequenzen. Fahrverbot und Führerscheinentzug folgen eigenen Regeln und müssen parallel zum Strafverfahren aktiv verteidigt werden. Wir beraten und vertreten Sie auch in Folgeverfahren mit der Führerscheinbehörde.

Sexualdelikte

Der Vorwurf eines Sexualdelikts kann lebensverändernde Konsequenzen haben. Die öffentliche Vorverurteilung setzt oft schon mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ein — lange bevor ein Gericht geurteilt hat. Gleichzeitig sind Sexualstrafverfahren von hoher rechtlicher Komplexität: Aussage steht gegen Aussage Konstellationen und Glaubwürdigkeitsgutachten spielen hier eine zentrale Rolle. Wir vertreten Beschuldigte von Beginn des Ermittlungsverfahrens an und entwickeln gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie. Nicht nur im Sinne der strafrechtlichen Verteidigung — sondern auch im Umgang mit den Vorwürfen im Leben unserer Mandanten.

Wehrstrafrecht

Soldaten leben in zwei Rechtswelten gleichzeitig. Das allgemeine Strafrecht gilt — aber daneben steht zusätzlich das Wehrstrafgesetz mit eigenen Tatbeständen: unerlaubte Entfernung von der Truppe (§ 15 WStG), Fahnenflucht (§ 16 WStG), Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG), Misshandlung und Entwürdigung von Untergebenen (§§ 30, 31 WStG) sowie Nötigung und Bedrohung im Dienstverhältnis. Hinzu kommen allgemeine Straftaten, die im militärischen Kontext besondere Brisanz entfalten — Körperverletzung unter Soldaten, Diebstahl von Ausrüstung oder Verstöße gegen das Waffengesetz. Was Wehrstrafverfahren besonders macht: Das Strafverfahren läuft fast immer parallel zu einem Disziplinarverfahren — und ein Fehler im einen kann das andere beeinflussen. Wer im Strafverfahren zu früh aussagt, riskiert seine Position im Disziplinarverfahren. Die gegenseitigen Wechselwirkungen sind hier stets zu beachten. Am Ende steht nicht nur eine mögliche Strafe, sondern unter Umständen der Verlust des Dienstgrades, der Versorgungsansprüche und der beruflichen Zukunft bei der Bundeswehr.

Beleidigungsdelikte

Ein falsches Wort im falschen Moment kann strafrechtliche Risiken mit sich bringen. Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind Delikte, bei denen die Grenze zwischen strafbarer Äußerung und geschützter Meinungsfreiheit oft hauchdünn ist. Genau diese Grenze ist regelmäßig der Kern der Verteidigung — denn das Grundgesetz schützt auch unbequeme, überspitzte und polemische Aussagen. Im digitalen Raum haben Ehrdelikte eine neue Dimension bekommen. Ein Post, ein Kommentar, eine Bewertung — was in Sekunden geschrieben ist, kann dauerhaft dokumentiert, geteilt und als Beweismittel gesichert werden. Insbesondere wenn Politiker involviert sind, ist eine Ausuferung der strafrechtlichen Verfolgung festzustellen. Wir verteidigen Beschuldigte in Beleidigungsverfahren — und vertreten umgekehrt auch Mandanten, die selbst Opfer gezielter Diffamierungskampagnen geworden sind und strafrechtlich vorgehen wollen.

Urkundendelikte

Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Urkundenunterdrückung und der Gebrauch falscher Urkunden gehören zu den Straftatbeständen, die in der Praxis in den unterschiedlichsten Lebensbereichen auftreten: gefälschte Arbeitszeugnisse und Ausbildungsnachweise, manipulierte Abrechnungsunterlagen, verfälschte Vollmachten oder unechte ärztliche Atteste. § 267 StGB ist dabei weit gefasst — was rechtlich als Urkunde gilt und wann eine strafbare Fälschungshandlung vorliegt, ist nicht immer eindeutig und regelmäßig Gegenstand der Verteidigung. Unsere Verteidigung baut auf einer Vielzahl von erfolgreich abgeschlossenen Fällen auf.

Digitale Pornographie

Die Verbreitung, der Besitz und die Beschaffung pornographischer Inhalte über digitale Kanäle sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Das Spektrum reicht von der unerlaubten Weitergabe intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person (§ 184k StGB, sog. „Racheporno") über die Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) bis hin zu schwerwiegenden Vorwürfen im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184b, 184c StGB). Entscheidend ist in diesen Verfahren häufig die Frage des Vorsatzes, der tatsächliche Umfang des aufgefundenen Materials sowie dessen rechtliche Einordnung.

Geldwäsche

Das Strafbarkeitsrisiko der Geldwäsche besteht selbst dann, wenn die Person nicht genau weiß, woher das inkriminierte Geld stammt. Entscheidend ist, ob der Tatverdächtige die inkriminierte Herkunft von Vermögenswerten leichtfertig nicht erkannt hat. Das Verschleiern, Verbergen, Verwahren, Verwenden oder Übertragen von Geld aus strafbaren Quellen reicht aus — eine eigene Beteiligung an der Vortat ist nicht erforderlich. In der Praxis geraten Privatpersonen typischerweise in folgenden Konstellationen in den Fokus der Ermittlungsbehörden: als Finanzagent, der sein Konto für die Weiterleitung von Betrugserlösen zur Verfügung stellt — oft nach einer vermeintlichen Stellenanzeige als „Zahlungsabwickler"; als Empfänger von Bargeld oder Überweisungen aus Drogenhandel, Diebstahl oder Betrug im persönlichen Umfeld; beim Ankauf gestohlener Waren zu auffällig günstigen Preisen; bei der Nutzung fremder Kryptowährungswerte zur Weiterleitung über Wallets oder Tauschbörsen; oder beim Empfang von Scheinzahlungen im Rahmen von Liebesbetrug (Romance Scam), bei dem die eigene Opferrolle und eine Geldwäschestrafbarkeit zusammenfallen können. Durch die richtige Verfahrensstrategie kann der Tatvorwurf dennoch zu Fall gebracht werden. Wir verteidigen in Geldwäscheverfahren in allen Verfahrensstadien und können auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren zurückblicken.

Jugendstrafrecht

Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ist keine Routinesache — weder für den Betroffenen noch für die Familie. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht: Erziehung vor Strafe, Resozialisierung vor Sanktion. Die Spielräume des JGG können jedoch nur dann optimal genutzt werden, wenn die Verteidigung sie von Anfang an aktiv einbringt — denn Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe unterscheiden sich grundlegend in ihren Konsequenzen für Ausbildung, Beruf und Führungszeugnis. Die Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe im Vorfeld zum Hauptverfahren kann ein entscheidender positiver Faktor sein. Wir vertreten Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende bis 21 Jahre in sämtlichen Verfahren nach dem JGG — von der ersten Vorladung bis zum Rechtsmittelverfahren. Aus zahlreichen Verfahren wissen wir, worauf es hierbei ankommt. Jugendstrafsachen sollten nicht von alten Verteidigern bearbeitet werden.

Aussagedelikte

Wer als Zeuge vor Gericht aussagt, steht unter Wahrheitspflicht — und wer diese Pflicht verletzt, wird selbst zum Beschuldigten. Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), Meineid (§ 154 StGB), falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) und Falschverdächtigung (§ 164 StGB) sind Straftatbestände, die Menschen oft in einer Situation treffen, in der sie eigentlich nicht im Fokus standen — als Zeuge in einem fremden Verfahren, unter Druck, in einem Interessenkonflikt oder schlicht in Unkenntnis der strafrechtlichen Tragweite ihrer Aussage. Die Verteidigung in Aussagedelikten erfordert eine präzise Auseinandersetzung mit dem, was tatsächlich gesagt wurde, in welchem Verfahrensstadium und unter welchen Umständen. Entscheidend ist häufig die Frage des Vorsatzes — eine irrtümlich falsche Aussage ist kein Meineid. Ein gesonderter Fall ist die Falschverdächtigung. Wer eine andere Person wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt — sei es gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer Behörde — macht sich selbst strafbar, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person tatsächlich verfolgt wird. Wer merkt, dass eine frühere Aussage unrichtig war oder unter Druck zustande kam, sollte umgehend anwaltlichen Rat suchen. Wir prüfen, ob eine Korrektur möglich ist und verteidigen in bereits laufenden Strafverfahren.

Weitere Straftatbestände

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch, Störung des öffentlichen Friedens, falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung, Begünstigung. Wir verteidigen in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten.

Verteidigung in allen Bereichen des Strafrechts

Wir vertreten Mandanten bundesweit vor allen Strafgerichten — vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch — kostenfrei und unverbindlich.

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