Spezialisierte steuerliche Beratung in Bezug auf Strafbarkeitsrisiken
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe treffen Privatpersonen ebenso wie Unternehmer und Führungskräfte — oft unvermittelt, häufig im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung oder einer Mitteilung der Steuerfahndung. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen; bei Unternehmen kommen Reputationsschäden und zivilrechtliche Haftungsrisiken, welche auch das Führungspersonal persönlich treffen können, hinzu.
Das Steuerstrafrecht gehört zu den Kernbereichen unserer Tätigkeit. Wir vertreten Mandanten in allen Verfahrensstadien — von der präventiven Beratung über die Selbstanzeige bis zur Verteidigung im Hauptverfahren — und verbinden dabei steuerrechtliche mit strafrechtlicher Expertise, die in diesem Bereich zwingend zusammengehören.
Steuerstrafrechtliche Verfahren drehen sich nicht immer um vorsätzliches Handeln. Während die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Vorsatz voraussetzt, genügt für die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) bereits grobe Fahrlässigkeit — mit gleichwohl erheblichen Konsequenzen. Die Abgrenzung ist entscheidend und erfordert eine präzise Analyse des steuerlichen Sachverhalts: Nicht jede fehlerhafte Erklärung begründet Vorsatz, und nicht jeder Vorsatzvorwurf hält einer sorgfältigen Prüfung stand. Oftmals kann die steuerliche Verantwortlichkeit verlagert werden. Wir beraten und verteidigen in sämtlichen dieser Verfahren, beginnend bei der Durchsuchungsmaßnahme, über die erste Anhörung durch die Steuerfahndung bis hin zum Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit bei Steuerhinterziehung. Die Anforderungen sind hoch: vollständige Offenlegung aller unverjährten Hinterziehungen, Berichtigung für alle betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume, fristgerechte Nachzahlung samt Zinsen. Bei Beträgen über 25.000 Euro wird zusätzlich ein Strafzuschlag fällig. Der Zeitpunkt ist entscheidend — Sperrwirkungen können die Möglichkeit zur Selbstanzeige ausschließen. Wir prüfen Ihren Sachverhalt sorgfältig und erstellen die Selbstanzeige unter Berücksichtigung aller relevanten steuerlichen und strafrechtlichen Aspekte.
Umsatzsteuerhinterziehung ist ein breit verfolgtes Deliktsfeld. Die Vorwürfe reichen von fehlerhaften Vorsteuerabzügen über Karussellgeschäfte bis zu fingierten Rechnungen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen ermittelt regelmäßig die europäische Staatsanwaltschaft, die u.a. für diesen Deliktsbereich geschaffen wurde. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Behörden kann fehleranfällig sein — nicht jeder objektive Verstoß begründet Vorsatz. Dies kann erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen.
Grenzüberschreitende Sachverhalte im Steuerstrafrecht erfordern besondere Expertise. Offshore-Strukturen, ausländische Konten, internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen und grenzüberschreitende Selbstanzeigen gehören zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten. Doppelbesteuerungsabkommen und deren strafrechtliche Implikationen spielen hier regelmäßig eine Rolle.
Vermögensübertragungen innerhalb der Familie verlaufen nicht immer steuerkonform — sei es durch Unkenntnis der Anzeigepflichten, durch bewusste Gestaltungen oder durch fehlende Transparenz über Auslandsvermögen. Gerade bei größeren Erbschaften oder Schenkungen, die nicht oder nicht vollständig dem Finanzamt gemeldet wurden, droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Verjährungsfristen beginnen oftmals erst mit Kenntnis des Finanzamts zu laufen — was die Strafbarkeitsrisiken erheblich verlängert. Wir beraten hier sowohl präventiv und verteidigen in laufenden Verfahren.
Der Handel mit Kryptowährungen ist steuerlich relevant — Veräußerungsgewinne, Staking- und Lending-Erträge können steuerpflichtig sein. Viele Anleger haben diese Pflichten in der Vergangenheit nicht vollständig erfüllt. Mit CARF (OECD) und DAC8 — in Deutschland in Kraft seit Januar 2026 — ist die vermeintliche Anonymität des Kryptohandels Geschichte. Wir beraten präventiv, prüfen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, und verteidigen in laufenden Verfahren.
Bei steuerstrafrechtlichen Fragestellungen ist schnelles Handeln oft entscheidend. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch — kostenfrei und unverbindlich.
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